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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

  1. WILDSKAR, im Folgenden „Veranstalterin“, führt Veranstaltungen in der Natur mit natur- und wildnispädagogischem Hintergrund, für Unternehmen sowie hierin insbesondere beschrieben, für natürliche Personen durch, im Folgenden „TeilnehmerInnen“.

  2. VertragspartnerIn der Veranstalterin ist die natürliche Person, welche auf der Homepage aktiv den Anmeldeprozess durchläuft und hierin ihre Anmeldung für die angegebene Veranstaltung sowie die geltenden AGB´s bestätigt. Alternativ diejenige natürliche Person, welche auf elektronischem Weg ihre Anmeldung erklärt und der anschließend übersandten Bestätigung inklusive beiliegender AGB´s nicht aktiv widerspricht.

  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem/der KundIn (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen all­gemeinen Geschäftsbedingungen.

 

 

Vertragsschluss

Alle Angebote der Veranstalterin sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung durch die Veranstalterin zustande. Diese Auftragsbestätigung bedarf der Textform.

Zahlungsmodalitäten

  1. Mit Eingang der Auftragsbestätigung bei dem/der KundIn ist der für die Leistungen der Ver­anstalterin genannte Geldbetrag innerhalb von 7 Kalendertagen unbar an die Veranstalterin zu zahlen.

  2. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig bei der Veranstalterin ein, ist die Veranstalterin zum Ver­tragsrücktritt berechtigt, welcher gegenüber dem/der KundIn in Textform zu erklären ist.

 

Leistungen

  1. Die Veranstalterin führt naturnahe Veranstaltungen durch.

  2. Gegenstand der genannten Veranstaltungen sind angeleitete Naturerfahrungen und die Er­möglichung von Naturerlebnissen durch wildnis- und naturpädagogische Methoden. Ideel­le Ziele sind die Schaffung eines Naturbewusstseins, die Stärkung von Natur- und Selbst­verbindung sowie Gesundheitsförderung.

  3. Die Veranstalterin leitet die TeilnehmerInnen wildnis- und naturpädagogisch an und stellt die örtlichen Gegebenheiten zur Verfügung. Es handelt sich um Dienstleistungen, die von der Veranstalterin zu erbringen sind.

  4. Die Veranstaltungen finden ausschließlich im Freien - in der Natur - statt.

  5. Für ihre Verpflegung sorgen die TeilnehmerInnen eigenverantwortlich und auf eigene Kosten, sofern dies für die betreffende Veranstaltung nicht anders angegeben wurde.

 

 

Teilnahmebedingungen

  1. Für die Teilnahme an einer von der Veranstalterin durchgeführten Veranstaltung sind von den TeilnehmerInnen keine besonderen, über das alltägliche Maß hinausgehenden physi­schen oder psychischen Voraussetzungen zu erfüllen.

  2. Die Veranstaltung findet im Freien statt und damit nicht nur nah an, sondern in der Natur. Das bedeutet, dass sich die TeilnehmerInnen über dazugehörige Phänomene wie z.B. Regen, Kälte, Wärme, Wind oder auch Mücken, Ameisen, Gräser, Pollen etc. im Klaren sein müssen. Entsprechende Vorsorge, durch z.B. geeignete (Regen-) Bekleidung, festes Schuhwerk, Mückenspray etc. wird im Rahmen der Selbstfürsorge vorausgesetzt. Eine Liste mitzubringender Gegenstände wird dem/der KundIn vor Veranstaltungsbeginn durch die Veranstalterin in Textform übermittelt.

  3. Die Veranstaltungsflächen befinden sich in naturbelassenem Zustand und sind nicht barrierefrei.

  4. Die Veranstaltung findet bei jedem Wetter statt. Ausnahmen sind in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.

  5. Die Einschätzung der gesundheitlichen Eignung erfolgt durch die TeilnehmerInnen selbst.

  6. Sollten während der Durchführung der Veranstaltung auf Seiten eines/einer TeilnehmerIn Umstände eintreten, welche seine/ihre weitere Teilnahme erschweren, sind diese Umstän­de dem vor Ort  der Veranstalterin bzw. der anwesenden Veranstaltungsleitung mitzuteilen.

  7. Den Vorgaben der Veranstalterin bzw. der anwesenden Veranstaltungsleitung ist, alleine schon im eigenen Interesse, nachzukommen.

  8. Auf den von der Veranstalterin zur Verfügung gestellten Flächen übt die Veranstalterin bzw. die anwesende Veranstaltungsleitung das Hausrecht aus.

 

 

Absage oder Abbruch der Veranstaltung; Ausschluss einzelner TeilnehmerInnen

  1. Eine Absage der Veranstaltung liegt vor, wenn die Veranstalterin oder an ihrer Stelle die Veranstaltungsleitung noch vor dem vereinbarten Beginn gegenüber dem/der KundIn er­klärt, dass die vereinbarte Veranstaltung nicht stattfinden wird. Die Veranstalterin behält sich vor, die Veranstaltung insbesondere abzusagen

    1. wenn nach Einschätzung der Veranstalterin die Wetterlage oder der Zustand des Veran­staltungsortes, vor allem nach Wettereinwirkung, zu einer Gefährdung von Leib oder Leben der TeilnehmerInnen führen könnte;

    2. bei unvorhergesehener Verhinderung der Veranstaltungsleitung, beispielsweise durch Krankheit.

  2. Ein Abbruch der Veranstaltung liegt vor, wenn die Veranstalterin oder an ihrer Stelle die Veranstaltungsleitung nach dem vereinbarten Beginn, aber vor ihrem vereinbarten Ende er­klärt, dass die Veranstaltung nicht mehr fortgeführt werden wird. Der Veranstalterin oder an ihrer Stelle die Veranstaltungsleitung wird das Recht eingeräumt, die Veranstaltung ab­zubrechen, wenn die Fortführung aus ihrer Sicht nach billigem Ermessen nicht mehr ver­tretbar erscheint, insbesondere im Hinblick auf Leib und Leben der TeilnehmerInnen.

  3. Ein Ausschluss eines/einer TeilnehmerIn von der Veranstaltung liegt vor, wenn ihm/ihr die weitere Teilnahme an der Veranstaltung durch die Veranstalterin oder der Veranstaltungs­leitung untersagt wird. Zu einem solchen Ausschluss ist die Veranstalterin oder die Veran­staltungsleitung berechtigt, wenn nach ihrer freien Überzeugung die weitere Teilnahme der betreffenden Person eine Gefährdung für sich selbst, für andere, oder für den Veranstal­tungszweck bedeuten würde.

 

 

Folgen von Absage, Abbruch, Ausschluss

  1. Im Falle einer Absage wird die Veranstalterin einen neuen Ver­anstaltungstermin bekannt geben. Ist kein neuer Termin bennenbar sowie auf Wunsch wird die bereits bezahlte Vergütung zurückerstattet.

  2. Im Falle eines Abbruches behält die Veranstalterin ihren vollen Vergütungsanspruch aus dem geschlossenen Vertrag, ohne weitere Leistungen zu schulden. Die Veranstalterin hat dem/der KundIn jedoch diejenigen Aufwendungen zu erstatten, welche die Veranstalterin durch den Abbruch erspart hat.

  3. Im Falle eines Ausschlusses behält die Veranstalterin ihren vollen Vergütungsanspruch aus dem geschlossenen Vertrag, ohne weitere Leistungen zu schulden.

 

 

Rücktritt durch den/die KundIn und Folgen

  1. Ein Rücktritt durch den/die KundIn vom geschlossenen Vertrag ist gegenüber der Veranstalterin in Textform zu erklären.

  2. Im Falle des Rücktritts des Kunden/der Kundin vom geschlossenen Vertrag ist die Veranstalterin berechtigt, vom/von der KundIn Stornierungsgebühren zu verlangen. Diese betragen im Verhältnis zur vertraglich vereinbarten Vergütung

    10 % bei Rücktritt bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn;
    30 % bei Rücktritt bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn;
    50 % bei Rücktritt weniger als 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn;

      100% bei Rücktritt weniger als 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn
 

Dem/der KundIn bleibt unbenommen, den Nachweis zu führen, dass der Veranstalterin ein geringerer Schaden entstanden ist.

Haftung und Haftungsausschluss

  1. Die Haftung der Veranstalterin ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

  2. Die Haftung der Veranstalterin für Schäden aufgrund nicht ausreichender gesundheitlicher Eignung der TeilnehmerInnen ist ausgeschlossen.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Kiel.

Schlussbestimmungen

  1. Über die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Bestimmungen hinaus­gehende Nebenabreden in Form von Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Textform.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übri­gen Regelungen nicht berührt. In diesem Fall ist die Bestimmung durch eine solche Bestim­mung zu ersetzen, die Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.

  3. Es ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

 

 

Kiel, im Februar 2025

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